§ 9 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Landwirtschaftskammer sind:
    1. a)Litera adie Vollversammlung (§ 10),die Vollversammlung (Paragraph 10,),
    2. b)Litera bder Vorstand (§ 13),der Vorstand (Paragraph 13,),
    3. c)Litera cder Präsident (§ 14),der Präsident (Paragraph 14,),
    4. d)Litera dder Kontrollausschuss (§ 17), der Kontrollausschuss (Paragraph 17,),
    5. e)Litera edie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) unddie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,) und
    6. f)Litera fdie Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).die Obleute der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,).
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (Paragraph 15,) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (Paragraph 16,) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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