§ 10 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9 Abs 1) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (Paragraph 52,) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (Paragraph 9, Absatz eins,) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung gehören an:
    1. 1.Ziffer eins28 gewählte Mitglieder;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß Abs 4 mit beratender Stimme.je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß Absatz 4, mit beratender Stimme.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und ihre Ersatzmitglieder werden von den im Paragraph 4, genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß Paragraph 4,, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.
  4. (4)Absatz 4Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden durch die genannte Gesellschaft und der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter durch jenen Revisionsverband mit Sitz im Land Salzburg, der für die überwiegende Zahl der Genossenschaften nach § 4 Z 6 die Revision wahrnimmt, nominiert und entsendet. Der Vertreter des Genossenschaftswesens hat in seiner beratenden Funktion die Interessen und Anliegen aller Genossenschaften nach § 4 Z 6 zu vertreten.Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden durch die genannte Gesellschaft und der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter durch jenen Revisionsverband mit Sitz im Land Salzburg, der für die überwiegende Zahl der Genossenschaften nach Paragraph 4, Ziffer 6, die Revision wahrnimmt, nominiert und entsendet. Der Vertreter des Genossenschaftswesens hat in seiner beratenden Funktion die Interessen und Anliegen aller Genossenschaften nach Paragraph 4, Ziffer 6, zu vertreten.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel “Landwirtschaftskammerrat”.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, führen den Titel “Landwirtschaftskammerrat”.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 LWK-G
§ 11 LWK-G