§ 6 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsAuf dem Gebiet der beruflichen Interessenvertretung:
      1. a)Litera adie Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;
      2. b)Litera ban Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken und teilzunehmen, die dem Schutz bzw der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
      3. c)Litera cdie Interessen der Kammermitglieder vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen auf sonstige Weise umfassend wahrzunehmen;
      4. d)Litera dan statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, wenn durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden;
      5. e)Litera ein die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Institutionen sowie in alle sozialpartnerschaftlich zu besetzenden Gremien Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
      6. f)Litera fdie Schaffung und der Betrieb einer Mitgliederevidenz auf Basis der Wählerverzeichnisse sowie einer Betriebsinformationseinrichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen;
      7. g)Litera gdie bestmögliche Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen.
    2. 2.Ziffer 2Auf dem Gebiet der Beratung:
      1. a)Litera adie Kammermitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen, sozial- und strukturpolitischen Fragen zu beraten;
      2. b)Litera bin allen Bereichen die Produktion von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Produktion nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;
      3. c)Litera cdie zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;
      4. d)Litera ddie Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz und Kosteneinsparung sowie durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;
      5. e)Litera edie Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen.
    3. 3.Ziffer 3Auf dem Gebiet der Bildung: neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Land- und Forstwirte sowie der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen.
    4. 4.Ziffer 4Auf dem Gebiet der Förderung:
      1. a)Litera aauf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbskombination, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;
      2. b)Litera bim Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken;
      3. c)Litera cMaßnahmen zur Erzielung einer möglichst hohen Wertschöpfung unter Ausschöpfung der Marktchancen zu unterstützen;
      4. d)Litera dMaßnahmen zur Sicherung der Kulturlandschaft zu setzen;
      5. e)Litera ebäuerliche Organisationen, insbesondere Fachorganisationen nach § 25, und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.bäuerliche Organisationen, insbesondere Fachorganisationen nach Paragraph 25,, und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.
    5. 5.Ziffer 5Auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung:
      1. a)Litera aim übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen;
      2. b)Litera bdie Erstattung von Gutachten und die Ausstellung von Zeugnissen.
    6. 6.Ziffer 6Auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung: insbesondere wirtschaftliche Unternehmungen zu führen, die mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder sich an solchen zu beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung der Ziele (§ 2) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.Zur Erreichung der Ziele (Paragraph 2,) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
  3. (3)Absatz 3Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Absatz eins, betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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