Andere Fachausschüsse
(1) Zur Vorbereitung bestimmter Arten von Verhandlungsgegenständen für die Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 52) oder durch Beschluss der Vollversammlung weitere Fachausschüsse eingerichtet werden.
(2) Den Fachausschüssen gehören mindestens vier und höchstens acht, gemäß § 12 Abs 3 gewählte Mitglieder sowie mit beratender Stimme der Vertreter des Genossenschaftswesens (§ 10 Abs 2 Z 2) an. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines Mitglied des Vorstandes sein. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes in einem Fachausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und ihre Stellvertreter werden von den gewählten Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses aus deren Mitte gewählt. Auf die Fachausschüsse findet im Übrigen § 15 Abs 3 Anwendung.
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