§ 4a LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;
    4. 4.Ziffer 4das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des ADDSG-Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 6 begründen bzw beenden;
    2. 2.Ziffer 2die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Auskünften;
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 LWK-G
§ 5 LWK-G