§ 14 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muss jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt der zweite Vizepräsident an seine Stelle.
  5. (5)Absatz 5Im Fall der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  6. (6)Absatz 6Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung, der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und der Obleute der Bezirksbauernkammern.
  7. (7)Absatz 7Der Präsident kann in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer betreffen, auch den Obmann der Bezirksbauernkammer zur Vertretung nach außen ermächtigen. Das Nähere dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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