Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches an der Erreichung der Ziele und an der Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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