§ 9 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident,

d)

die Fachausschüsse,

e)

der Kontrollausschuss.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Landwirtschaftskammer sind:
    1. a)Litera adie Vollversammlung (§ 10),die Vollversammlung (Paragraph 10,),
    2. b)Litera bder Vorstand (§ 13),der Vorstand (Paragraph 13,),
    3. c)Litera cder Präsident (§ 14),der Präsident (Paragraph 14,),
    4. d)Litera dder Kontrollausschuss (§ 17), der Kontrollausschuss (Paragraph 17,),
    5. e)Litera edie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) unddie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,) und
    6. f)Litera fdie Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).die Obleute der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,).
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (Paragraph 15,) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (Paragraph 16,) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident,

d)

die Fachausschüsse,

e)

der Kontrollausschuss.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Landwirtschaftskammer sind:
    1. a)Litera adie Vollversammlung (§ 10),die Vollversammlung (Paragraph 10,),
    2. b)Litera bder Vorstand (§ 13),der Vorstand (Paragraph 13,),
    3. c)Litera cder Präsident (§ 14),der Präsident (Paragraph 14,),
    4. d)Litera dder Kontrollausschuss (§ 17), der Kontrollausschuss (Paragraph 17,),
    5. e)Litera edie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) unddie Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,) und
    6. f)Litera fdie Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).die Obleute der Bezirksbauernkammern (Paragraph 18,).
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (Paragraph 15,) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (Paragraph 16,) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.

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