§ 1a LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Personenbezogene Bezeichnungen sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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