Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:
1.Ziffer einseine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;
2.Ziffer 2eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;
3.Ziffer 3eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet;
4.Ziffer 4eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;
5.Ziffer 5die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
6.Ziffer 6die Forcierung der Energie- und Rohstofferzeugung aus erneuerbaren Ressourcen;
7.Ziffer 7die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
8.Ziffer 8die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser, und die Förderung von Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels für die Land- und Forstwirtschaft;
9.Ziffer 9die Erhaltung der bäuerlichen Kultur;
10.Ziffer 10der freiwillige Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen auf allen Gebieten der Produktion und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
11.Ziffer 11eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 LWK-G