§ 11 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände
    1. a)Litera avon mindestens vier gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien;
    2. b)Litera bvon mindestens 500 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften; oder
    3. c)Litera cvon der Landesregierung
    schriftlich verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es
    1. a)Litera avon mindestens zwei gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien oder
    2. b)Litera bvon mindestens 250 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin
    schriftlich verlangt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. (5)Absatz 5Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge im Kammeramt einzubringen.
  6. (6)Absatz 6Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.
  7. (7)Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Antragstellung und die Behandlung der Anträge sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  8. (8)Absatz 8Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (Paragraph 10, Absatz 2,) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.
  9. (9)Absatz 9Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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