§ 17 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob
    1. a)Litera ader Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;der Voranschlag (Paragraph 42,) eingehalten wurde;
    2. b)Litera bdie Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;
    3. c)Litera ceinzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;
    4. d)Litera dder buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.
  2. (2)Absatz 2Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.
  3. (3)Absatz 3Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des Paragraph 11, Absatz 8 und 9 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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