§ 4 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

  1. 1.Ziffer einsnatürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;
  2. 2.Ziffer 2natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Ziffer eins, zu fallen;
  3. 3.Ziffer 3die Familienangehörigen der unter Z 1 und 2 erfassten Personen, das sind die Familienangehörigen der unter Ziffer eins und 2 erfassten Personen, das sind
    1. a)Litera adie Ehegatten, eingetragenen Partner und nach § 78 Abs 6a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Anspruchsberechtigten, die am Hauptwohnsitz der Person nach Z 1 oder 2 ihren Hauptwohnsitz haben, ohne schon unter Z 1 oder 2 zu fallen;die Ehegatten, eingetragenen Partner und nach Paragraph 78, Absatz 6 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Anspruchsberechtigten, die am Hauptwohnsitz der Person nach Ziffer eins, oder 2 ihren Hauptwohnsitz haben, ohne schon unter Ziffer eins, oder 2 zu fallen;
    2. b)Litera bdie Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern einschließlich der Adoptiv-, Stief- und Schwiegereltern, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Person nach Z 1 oder 2 tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Salzburger Landarbeiterkammer angehören;die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern einschließlich der Adoptiv-, Stief- und Schwiegereltern, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Person nach Ziffer eins, oder 2 tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Salzburger Landarbeiterkammer angehören;
  4. 4.Ziffer 4Personen, die, ohne unter Z 1 bis 3 zu fallen,Personen, die, ohne unter Ziffer eins bis 3 zu fallen,
    1. a)Litera adas Eigentum an einem Betrieb im Sinn der Z 1 übertragen haben und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben;das Eigentum an einem Betrieb im Sinn der Ziffer eins, übertragen haben und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben;
    2. b)Litera bin den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt auf Grund einer selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Land Salzburg zumindest 20 Jahre der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterlagen;
  5. 5.Ziffer 5die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;
  6. 6.Ziffer 6
    1. a)Litera ader Raiffeisenverband Salzburg eingetragene Genossenschaft als Dachorganisation,
    2. b)Litera bdie ihm als anerkanntem Revisionsverband angehörenden land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg,die ihm als anerkanntem Revisionsverband angehörenden land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 3, Absatz 3, mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg,
    3. c)Litera cdie übrigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg, welche der Revision eines anderen anerkannten Revisionsverbandes unterliegen, unddie übrigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 3, Absatz 3, mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg, welche der Revision eines anderen anerkannten Revisionsverbandes unterliegen, und
    4. d)Litera ddie aus Genossenschaften nach lit b und c hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.die aus Genossenschaften nach Litera b und c hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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