Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Vorstand ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluss der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten an Stelle der Vollversammlung endgültig zu erledigen.
(2)Absatz 2Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und vier weiteren, gemäß § 12 Abs 2 gewählten Mitgliedern.Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und vier weiteren, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, gewählten Mitgliedern.
(3)Absatz 3Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Für die Beschlusserfordernisse im Vorstand gilt § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Für die Beschlusserfordernisse im Vorstand gilt Paragraph 11, Absatz 8 und 9 sinngemäß.
(4)Absatz 4Zu den Sitzungen des Vorstandes sind auch die Obleute der Bezirksbauernkammern und der Vorsitzende des Kontrollausschusses einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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