§ 1 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg”, im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.(Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg”, im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.
  2. (2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, führen oder sich an solchen beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Als regionale Gliederungen der Landwirtschaftskammer bestehen Bezirksbauernkammern ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk. Für das Gebiet der politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) besteht eine gemeinsame Bezirksbauernkammer. Der örtliche Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet, für welches sie errichtet wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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