§ 7 LWK-G § 7

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

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