§ 7 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalenan der Erreichung der Ziele und örtlichen Interessenan der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen vonErfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgenmitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalenan der Erreichung der Ziele und örtlichen Interessenan der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen vonErfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgenmitzuwirken.

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