§ 21 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter haben auch nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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