§ 25 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Land Salzburg bestehende Fachvereine und Fachverbände, land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nach landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen eingerichtete Genossenschaften und sonstige Körperschaften, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Geflügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine, -Verbände und -Genossenschaften), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die anerkannten Fachorganisationen haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen. Die für diese Fachorganisationen sonst geltenden Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Landwirtschaftskammer vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landwirtschaftskammer kann für Leistungen an anerkannte Fachorganisationen Kostenbeiträge bzw -rückersätze einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die vom Vorstand zu beschließen ist.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 LWK-G
§ 26 LWK-G