§ 21 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Beginn und Ende der Funktion

§ 21

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer undbeginnt mit der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierungkonstituierenden Sitzung und endet am Tagmit der Neuwahl der Kammer, der sie angehörenkonstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder ObfrauenObleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Beginn und Ende der Funktion

§ 21

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer undbeginnt mit der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierungkonstituierenden Sitzung und endet am Tagmit der Neuwahl der Kammer, der sie angehörenkonstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder ObfrauenObleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

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