§ 21 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Beginn und Ende der Funktion

 

§ 21

 

Die Amtsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierung und endet am Tag der Neuwahl der Kammer, der sie angehören. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Beginn und Ende der Funktion

 

§ 21

 

Die Amtsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierung und endet am Tag der Neuwahl der Kammer, der sie angehören. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

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