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Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer undbeginnt mit der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierungkonstituierenden Sitzung und endet am Tagmit der Neuwahl der Kammer, der sie angehörenkonstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder ObfrauenObleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.
Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer undbeginnt mit der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierungkonstituierenden Sitzung und endet am Tagmit der Neuwahl der Kammer, der sie angehörenkonstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder ObfrauenObleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.