Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung geregelt. Ebenso kann darin geregelt werden, ob und in welcher Höhe Vorsitzende der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.
(2)Absatz 2Den Obleuten der Bezirksbauernkammern gebührt für den mit der Mühewaltung verbundenen Zeitverlust eine monatliche Entschädigung, deren Höhe von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung festgesetzt wird. Weiters gebührt ihnen als Ersatz für die mit der Ausübung ihrer Funktion normalerweise verbundenen Auslagen an Reisekosten eine monatliche Pauschalentschädigung, deren Höhe durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung geregelt wird.
(3)Absatz 3Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. § 9 Abs 5 des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. Paragraph 9, Absatz 5, des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 LWK-G