Art der Wahlausübung
(1) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsrechtlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.
(3) Für jede nach § 4 Z 5 zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.
(4) Das Wahlrecht für im Sinn des § 4 Z 5 selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.
(5) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte ausgeübt werden (Briefwahl). Die näheren Bestimmungen dazu werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.
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