§ 24 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammern und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) kann die Landwirtschaftskammer eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Die Bäuerinnenorganisation kann bestehen
    1. a)Litera aauf der Ortsebene aus der Ortsversammlung der Bäuerinnen und der Ortsbäuerin,
    2. b)Litera bauf der Ebene der Bezirksbauernkammer aus der Versammlung der Ortsbäuerinnen und der Bezirksbäuerin und
    3. c)Litera cauf der Ebene der Landwirtschaftskammer aus der Landesversammlung der Bäuerinnen, dem Landesausschuss und der Landesbäuerin.
    Die Orts- und Bezirksbäuerinnen sowie die Landesbäuerin werden auf jeweils fünf Jahre gewählt. Ihre Funktion endet mit Übernahme derselben durch die neu gewählte Trägerin.
  3. (3)Absatz 3In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.
  4. (4)Absatz 4Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Versammlung der Ortsbäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Versammlung der Ortsbäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Absatz 3, sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesversammlung der Bäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß.Die Landesversammlung der Bäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.
  7. (7)Absatz 7Die Sitzungen der kollegialen Gremien werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.
  8. (8)Absatz 8Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation gegenüber den Organen der Landwirtschaftskammer.
  9. (9)Absatz 9Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die jeweilige Bezirksbäuerin in Bezug auf die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer gemäß § 18 und die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach Paragraph 13, Absatz eins, Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die jeweilige Bezirksbäuerin in Bezug auf die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer gemäß Paragraph 18 und die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß Paragraph 19, Absatz eins,
  10. (10)Absatz 10Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschließt und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann in einer Gebührnisordnung geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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