Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, angeführten Personen, und zwar
1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn sie
a)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
b)Litera bnicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;nicht gemäß Paragraph 22, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
2.Ziffer 2als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Land Salzburg haben.
(2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera b, gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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