§ 22 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.
  2. (2)Absatz 2Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- bzw Insolvenzverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- bzw Insolvenzverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach Paragraph 14, Absatz 4, berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (Paragraphen 15 und 16) sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der Vollversammlung bzw der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer zu beauftragen.In den Fällen der Absatz eins und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der Vollversammlung bzw der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer zu beauftragen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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