Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien der Landwirtschaftskammer samt der erforderlichen Beschlussfassung können in Form von virtuellen Versammlungen abgehalten werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
(2)Absatz 2Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, darf die Versammlung oder Sitzung dennoch in Form einer virtuellen Versammlung abgehalten werden, wenn die betreffenden Teilnehmer akustisch mit der Versammlung verbunden sind.
(3)Absatz 3Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ bzw Mitglied des Gremiums zu treffen, das die betreffende Versammlung oder Sitzung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Landwirtschaftskammer als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.
(5)Absatz 5Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat der Vorsitzende seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23a LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23a LWK-G