§ 28 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsJede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit bzw die ehemalige Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird bzw wurde.
    Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.
  3. (3)Absatz 3Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 LWK-G
§ 29 LWK-G