§ 20 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

3. Unterabschnitt

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

Gebührnisse

 

§ 20

 

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt. Ebenso kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe Obleute der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

 

(2) Den Obleuten der Bezirksbauernkammern gebührt für den mit der Mühewaltung verbundenen Zeitverlust eine monatliche Entschädigung, deren Höhe von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt wird. Weiters gebührt ihnen als Ersatz für die mit der Ausübung ihrer Funktion normalerweise verbundenen Auslagen an Reisekosten eine monatliche Pauschalentschädigung, deren Höhe durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt wird.

 

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. § 9 Abs 5 des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

3. Unterabschnitt

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

Gebührnisse

 

§ 20

 

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt. Ebenso kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe Obleute der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

 

(2) Den Obleuten der Bezirksbauernkammern gebührt für den mit der Mühewaltung verbundenen Zeitverlust eine monatliche Entschädigung, deren Höhe von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt wird. Weiters gebührt ihnen als Ersatz für die mit der Ausübung ihrer Funktion normalerweise verbundenen Auslagen an Reisekosten eine monatliche Pauschalentschädigung, deren Höhe durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt wird.

 

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. § 9 Abs 5 des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.

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