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(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob
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(2) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 7 und 8 sinngemäß.
(4) Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob
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(2) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 7 und 8 sinngemäß.
(4) Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.