§ 14 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Präsident

 

§ 14

 

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

 

(2) Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

 

(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muss jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.

 

(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt der zweite Vizepräsident an seine Stelle.

 

(5) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 

(6) Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Obleute der Bezirksbauernkammern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Präsident

 

§ 14

 

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

 

(2) Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

 

(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muss jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.

 

(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt der zweite Vizepräsident an seine Stelle.

 

(5) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 

(6) Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Obleute der Bezirksbauernkammern.

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