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Anträge und Beschlussfassung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände
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(3) Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es
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(4) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge einzubringen. Diese Anträge können einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden.
(6) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.
(7) Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.
(8) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Anträge und Beschlussfassung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände
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(3) Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es
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(4) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge einzubringen. Diese Anträge können einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden.
(6) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.
(7) Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.
(8) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.