§ 10 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

 

§ 10

 

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschlieft endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

 

(2) Der Vollversammlung gehören an:

1.

28 gewählte Mitglieder;

2.

je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß § 4 Z 6 mit beratender Stimme.

 

(3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

 

(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden von der genannten Gesellschaft, der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter werden von dem für die landwirtschaftlichen Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg zuständigen Revisionsverband auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

 

(5) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel "Landwirtschaftskammerrat".

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

 

§ 10

 

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschlieft endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

 

(2) Der Vollversammlung gehören an:

1.

28 gewählte Mitglieder;

2.

je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß § 4 Z 6 mit beratender Stimme.

 

(3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

 

(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden von der genannten Gesellschaft, der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter werden von dem für die landwirtschaftlichen Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg zuständigen Revisionsverband auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

 

(5) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel "Landwirtschaftskammerrat".

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