§ 26 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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