§ 25 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

In Kraft seit 15.12.1988 bis 31.12.9999
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