§ 29 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen.

(2) Wird das Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Landeswahlbehörde wie folgt vorzugehen:

a)

Sie hat zunächst die Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen von Wahlvorschlägen von im Landtag vertretenen Parteien zu belassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Parteibezeichnung oder eine Kurzbezeichnung handelt, die von der Parteibezeichnung oder Kurzbezeichnung eines Wahlvorschlages nicht oder nur schwer zu unterscheiden ist, der für eine andere Partei von der nach diesem Gesetz oder der Nationalrats-Wahlordnung in Vorarlberg eingerichteten Landeswahlbehörde bei einer der letzten beiden Wahlen zum Landtag oder bei einer der letzten beiden Wahlen zum Nationalrat kundgemacht wurde.

b)

Sodann hat die Landeswahlbehörde jene Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen zu belassen, die schon auf Wahlvorschlägen, welche für die Partei bei einer der letzten beiden Wahlen zum Landtag kundgemacht wurden, enthalten waren.

c)

Bei neu auftretenden Parteien hat die Landeswahlbehörde die Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung jener Partei zu belassen, deren Wahlvorschlag früher bei der Landeswahlbehörde eingebracht wurde; bei Einbringung von Wahlvorschlägen am selben Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen.

(3) Sofern eine Parteibezeichnung nicht nach Abs. 2 zu belassen ist, hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge nach dem an Jahren ältesten der jeweils an erster Stelle der Wahlvorschläge der betreffenden Partei vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen und eine allfällige Kurzbezeichnung zu streichen. Sofern eine Kurzbezeichnung nicht nach Abs. 2 zu belassen ist, hat sie die Landeswahlbehörde zu streichen.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber bezeichnet ist oder nach Abs. 3 zu benennen ist, dessen Name aber vom Namen eines an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerbers eines früher oder von einer im Landtag vertretenen Partei eingebrachten Wahlvorschlages schwer unterscheidbar ist, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, entweder die Liste nach einem anderen in den Wahlvorschlägen der betreffenden Partei aufscheinenden Wahlwerber zu bezeichnen, dessen Namen zu keiner Verwechslung Anlass gibt, oder einen anderen solchen Wahlwerber an erster Stelle vorzuschlagen. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Fassung LGBl.Nr. 22/1999

In Kraft seit 07.05.1999 bis 31.12.9999
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