(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 27 Abs. 3 lit. b überzähligen Wahlwerber und die Namen der in Landeswahlvorschläge aufgenommenen Wahlwerber, die in keinem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen, sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere für denselben Wahlbezirk eingebrachte Bezirkswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser Wahlwerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
(3) Von Streichungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
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