§ 31 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß Paragraph 30, gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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