§ 32 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsSpätestens fünf Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.Wahlvorschläge, die nach Anwendung der Paragraphen 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.Die im Absatz 3, vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.
  5. (5)Absatz 5Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Nach Abschluss der in den Absatz eins bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).
  6. (6)Absatz 6In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.In der Veröffentlichung gemäß Absatz 5, ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 LWG
§ 33 LWG