§ 33 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale, der Wahlzeit sowie der Zahl der besonderen Wahlbehörden (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (Paragraph 4, Absatz 4,) und der Wahllokale, der Wahlzeit sowie der Zahl der besonderen Wahlbehörden (Paragraph 8, Absatz 4,) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) zu erfolgen. Wenn für eine der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel, der Wahllokale und der Wahlzeit sowie über die Zahl der besonderen Wahlbehörden sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel, der Wahllokale und der Wahlzeit sowie über die Zahl der besonderen Wahlbehörden sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 LWG
§ 34 LWG