§ 35 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten u.dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.Die gemäß Absatz eins, bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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