§ 18 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge nach § 12 für die Berufung von Beisitzern eingebracht wurden.

(2) Abgesehen von den Angelegenheiten, die dem Wahlleiter nach Abs. 1 oder sonst nach diesem Gesetz zugewiesen sind, kann er unaufschiebbare Amtshandlungen setzen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009

In Kraft seit 26.06.2009 bis 31.12.9999
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