Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder Anspruch auf Entschädigung wie folgt:
a)Litera a33 Euro für die Tätigkeit in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde am Wahltag, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für die Tätigkeit von bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
b)Litera b66 Euro für die Tätigkeit in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde am Wahltag, in der das Wahllokal mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für die Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
c)Litera c100 Euro für die Tätigkeit in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde am Wahltag, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für die Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
d)Litera d50 Euro für die Tätigkeit in einer Bezirkswahlbehörde, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten und von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebene Briefumschläge (§ 55 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten hat.50 Euro für die Tätigkeit in einer Bezirkswahlbehörde, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten und von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebene Briefumschläge (Paragraph 55, Absatz eins,) im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten hat.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung nach Abs. 1 lit. a bis c ist von der Gemeinde und die Auszahlung der Entschädigung nach Abs. 1 lit. d ist von der Bezirkshauptmannschaft spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von Amts wegen zu veranlassen, sofern das betroffene Mitglied nicht schriftlich darauf verzichtet hat.Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz eins, Litera a bis c ist von der Gemeinde und die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz eins, Litera d, ist von der Bezirkshauptmannschaft spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von Amts wegen zu veranlassen, sofern das betroffene Mitglied nicht schriftlich darauf verzichtet hat.
(4)Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.
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