§ 24a LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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