Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.
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