(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a) | verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, | |||||||||
c) | nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5). |
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018
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