§ 23 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 22 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 4 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Abs. 1 letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Absatz 4, als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Absatz eins, letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 20 Abs. 2 letzter Satz und von bis zum Ende der Einsichtsfrist erfolgten Eintragungen in die Wählerkartei aufgrund von Anträgen nach § 4 Abs. 1 des Wählerkarteigesetzes.Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens nach Absatz 4 und 5 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz und von bis zum Ende der Einsichtsfrist erfolgten Eintragungen in die Wählerkartei aufgrund von Anträgen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerkarteigesetzes.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
  5. (5)Absatz 5Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
  6. (6)Absatz 6Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.Gegen einen Bescheid gemäß Absatz 5, ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
  7. (7)Absatz 7Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (Paragraphen 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am vierzigsten Tag, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am vierzigsten Tag, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/1997, 6/2004, 15/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 LWG
§ 24 LWG