(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
(4) Das Wahllokal des nach § 4 Abs. 4 für die Wahlkartenwähler bestimmten Wahlsprengels soll nach Möglichkeit für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012
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