§ 22 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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