Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
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