§ 15 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach § 7 Abs. 2 zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten, durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz eins und 10 Absatz eins, zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten, durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
  2. (2)Absatz 2Für die Beisitzer gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie ihr Gelöbnis gegenüber dem Vorsitzenden (Wahlleiter) abzulegen haben.Für die Beisitzer gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie ihr Gelöbnis gegenüber dem Vorsitzenden (Wahlleiter) abzulegen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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