§ 17 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beitritt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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