Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der berufenen weiteren Beisitzer anwesend ist. Die Bezirks- und die Gemeindewahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer anwesend ist. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2)Absatz 2Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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