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(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022